Wissenswertes

  • Verkehrssicherungspflicht
  • Lichtraumprofil

 

 

Verkerssicherungspflicht

 

Der Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gafahr ausgeht und trägt somit die Verkerssicherungspflicht. Der Grundsatz ist, dass jeder der Gefahrenquellen schafft oder vorfindet, Schutzmaßnahmen oder Vohrkehrungen für Dritte treffen muß.

Bei Bäumen ist die Stand- und Bruchsicherheit zu gewährleisten. In obergerichtlichen Grundsatzurteilen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen wird angenommen, dass der Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht genügt, wenn er die Straßen- und Parkbäume (bzw. die Bäume, in deren Nähe öffentliche Verkehrswege in Nutzung sind, wenn auch nur periodisch, äußerlich visuell kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach verschiedenen Aspekten, wie Alter und Zustand der Bäume und der Menge des Publikumsverkehr, (Sicherheitserwartung). Bei älteren Bäumen sollten regelmäßige Kontrollen (ein mal jährl.) durchgeführt werden. Die rein visuelle Kontrolle genügt, wenn z.B. keine Schadenssymtome wie größere Verletzungen, schüttere Kronen, Pilzbefall, vorzeitiger Laubabfall u.a. erkannt werden. Ergeben sich aber Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen, sollte ein Baumkeingehende und detalierte Untersuchung erfolgen und erkannte Gefahren müssen beseitigt werden. In diesem Fall sollten sie einen Baumrolleur oder einen Baumschachverständigen mit der fachlichen Begutachtung ihres Baumes beauftragen, der ihnen dann eine fachliche Beratung zur Standsicherheit oder zu Baumpflegemaßnahmen für ihren Baum erstellt.

 

 

Lichtraumprofil

 

Die Lichte Höhe über einem Rad- und Gehweg beträgt:

 

Außerorts 1,25 Meter vom Fahrbahnrand 2,50 Meter.

Innerorts  0,75 Meter vom Fahrbahnrand 2,50 Meter.

 

 

Die Lichte Höhe über einer Fahrbahn oder Feuerwehrzufahrt beträgt:

 

Inner- als auch Außerorts 4,50 Meter.

 

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